Allgemeine Geschäftsbedingungen der G+R Agentur für Kommunikation GmbH

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der G+R Agentur für Kommunikation GmbH („G+R“ oder „Agentur“) gegenüber den Kunden („Kunde“ oder „Auftraggeber“) erbrachten oder zu erbringenden Leistungen, insbesondere aber nicht beschränkt auf Marketingberatung, Gestaltungen, Texte, Entwürfe, Layouts, Fotos, Vorlagen, Grafiken, Muster, Bewegtbilder, Bild-, Ton- und sonstige Werke, Ideen, sowie IT-bezogene Dienstleistungen wie Content Management, Webhosting etc. („Leistungen“). Die Leistungen können Dienstleistungen, Werkleistungen oder die Lieferung von Waren umfassen.

1.2. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien an. Die AGB gelten auch für alle nachfolgenden Aufträge des Kunden, ohne dass eine nochmalige ausdrückliche Einbeziehung dieser AGB erforderlich ist.

1.3. G+R ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftraggeber von G+R hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung oder Angebotsannahme mit den geänderten AGB, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam und gelten auch für alle nachfolgenden Aufträge des Kunden.

1.4. Sämtliche von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen im Einzelfall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

1.5. Abweichende AGB des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von G+R ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn seitens G+R den AGB oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Vertragsschluss

2.1. Grundlage der Vertragsbeziehung ist das jeweils von G+R vorgelegte schriftliche Angebot. Das Angebot gilt, soweit darin keine abweichende Frist angegeben ist, für einen Zeitraum von vier Wochen ab Zugang des Angebots bei dem Kunden.

2.2. Mit Annahme des Angebots akzeptiert der Auftraggeber die darin enthaltenen Konditionen und die Geltung der AGB. Die Annahme kann auch per Email oder fernmündlich erfolgen.

2.3. Bei Auftragsabbruch wird das Honorar in Höhe des Auftragsfortschritts berechnet.

2.4. Dem Kunden ist bekannt, dass G+R, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, marktübliche Open Source Software Produkte (z.B. Drupal, WordPress, Magento und Erweiterungen von Drittanbietern) einsetzt. Derartige Produkte unterliegen den jeweils für sie geltenden allgemeinen Freeware-Lizenzbedingungen (z.B. GNU General Public License, abrufbar unter www.gnu.org/licenses/gpl.html) Soweit der Kunde dies nicht wünscht, ist er, soweit möglich, berechtigt den Einsatz kostenpflichtiger Produkte Dritter zu verlangen. In diesem Fall hat der Kunde sämtliche hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

3. Nachträgliche Konkretisierung von Leistungsinhalten, Freigaben

3.1. Soweit erforderlich wird G+R über Besprechungen mit dem Auftraggeber zum Ablauf oder der Konkretisierung von Leistungsinhalten innerhalb von spätestens 10 Werktagen einen schriftlichen Bericht erstellen und diesen dem Auftraggeber schriftlich oder per Email zusenden. Der Inhalt dieser Zusammenfassung ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern der Auftraggeber diesem nicht spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Berichts widerspricht.

3.2. Vor Veröffentlichung der Leistungen legt G+R dem Kunden die Entwürfe zur Prüfung und Freigabe vor. Soweit nicht Abweichendes vereinbart wird, ist der Auftraggeber zur inhaltlichen und rechtlichen Prüfung sämtlicher Inhalte verpflichtet. Mit der Freigabe der Arbeiten übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte, insbesondere in sachlicher technischer und rechtlicher Hinsicht.

4. Mitwirkungspflichten

4.1    Die in dem Vertrag festgelegten Mitwirkungsleistungen erfolgen auf eigene Kosten des Kunden.

4.2    Außerhalb der im Vertrag genannten technischen Mitwirkung sind im Bedarfsfall durch den Kunden unter anderem folgende Leistungen zu erbringen:
Rechtzeitige Bereitstellung von Ansprechpartnern, Designvorgaben, Briefingmaterial, sonstigen vereinbarten Materialien und Informationen, soweit diese nicht von G+R beizubringen sind. Die Bereitstellung von Inhalten erfolgt in den von G+R benötigten Formaten. Rechtzeitige Erteilung von Freigaben für Designs, Konzepten und Inhalten.

4.3    Erbringt der Kunde eine Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität und der Projektaufwand von G+R erhöht sich dadurch, ist G+R für Terminverschiebungen nicht verantwortlich. Der Kunde wird G+R entstehende Mehraufwendungen gemäß der üblichen Preisliste vergüten und eventuelle Schäden ersetzen.

4.4  Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen sowie Inhalten der Produkte insbesondere in Bezug auf deren wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit.

4.5  Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von wissenschaftlichen und anderen Aussagen sowie bildlichen Darstellungen in den Produkten.

5. Vergütung, Höhe der Vergütung, Kostenvoranschläge

5.1. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im Angebot von G+R genannten Honorare. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Angebot löst sämtliche vorab ausgetauschten Kostenvoranschläge oder Kalkulationen ab.

5.2. Die auf Wunsch des Kunden erfolgte Erstellung von Entwürfen oder von Präsentationen durch die Agentur ist vergütungspflichtig. Die Abrechnung durch G+R erfolgt aufwandsbezogen nach den vereinbarten oder, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, von G+R üblicherweise berechneten, marktüblichen Stundensätzen. Die Vergütungspflicht besteht auch, wenn die vorgelegten Entwürfe oder Präsentationsinhalte durch den Kunden nicht angenommen werden.

5.3. Soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wird, erfolgt die Abrechnung nach dem G+R tatsächlich entstandenen Aufwand auf Grundlage der von G+R üblicherweise berechneten, marktüblichen Stundensätze. Dies gilt entsprechend für Leistungen, die über den Inhalt des Angebotes hinausgehen.

5.4. Sollten die Parteien vereinbart haben, dass im Einzelfall vor der Ausführung von Arbeiten die Freigabe eines Kostenvoranschlages durch den Kunden zu erfolgen hat, gilt der Kostenvoranschlag unter folgenden Voraussetzungen als durch den Kunden verbindlich freigegeben: 1) der Kunde widerspricht dem Kostenvoranschlag nicht innerhalb einer die Dringlichkeit des Projekts berücksichtigenden, angemessenen Frist nach Zugang des Kostenvoranschlags schriftlich und 2) der Kostenvoranschlag weist den Kunden auf die Folgen einer unterbleibenden Rückäußerung durch den Kunden hin. Ein Widerspruch des Kunden nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zugang des Kostenvoranschlags gilt in jedem Fall als „nicht angemessen“ im Sinne der vorstehenden Regelung.

5.5. Der Kunde ist zur Erstattung auf Seiten der Agentur entstehender, angemessener Reisekosten verpflichtet.

5.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen der Agentur ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen; es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder titulierte Gegenforderungen des Kunden.

6. Rechnungsstellung, Eigentumsvorbehalt

6.1. G+R ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Abschlagszahlung über 50% des vereinbarten oder zu erwartenden Honorars in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist G+R berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages behält sich G+R sämtliche Eigentumsrechte an den Arbeitsergebnissen, dem Kunden bereits ausgehändigten Produkten oder sonstigen Leistungen von G+R vor.

7. Fälligkeit, Liefertermine, höhere Gewalt

7.1. Sämtliche Leistungen von G+R sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonti durch den Kunden zu begleichen, es sei denn dies ist im jeweiligen Angebot anders geregelt . Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist G+R, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils einschlägigen Absatzes des § 288 BGB zu beanspruchen.

7.2. Für G+R vorgesehene Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Einzelfall schriftlich als Fixtermin vereinbart sind.

7.3. Die Einhaltung eines Termins oder einer als verbindlich vereinbarten Frist durch G+R setzt voraus, dass G+R sämtliche, vom Kunden zu beschaffenden Informationen, Freigaben oder sonstige Beiträge, einschließlich fälliger Abschlagszahlungen, rechtzeitig erhalten hat. Ist dies nicht der Fall oder beruht die Nichteinhaltung einer Frist auf Umständen, die seitens G+R nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist mindestens für den Zeitraum, in dem diese Umstände bestanden.

7.4. G+R ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit nicht die Leistungen nach ihrer Art oder Beschaffenheit unteilbar sind oder eine Teilleistung dem Kunden unzumutbar ist.

7.5. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung von G+R wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu zählen auch Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen etc. – entbinden G+R für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Dauern sie länger als sechs Wochen, verbleibt den Parteien das gesetzliche Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

8. Einschaltung Dritter

8.1. G+R ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen hiervon im eigenen Namen Dritte hinzuziehen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf. Die Haftung von G+R für die Leistungen bleibt unberührt.

8.2. Sofern dies im Angebot gesondert ausgewiesen ist, ist G+R berechtigt, Erstattungen von Kosten zu verlangen, die G+R durch die Einschaltung Dritter (z.B. Fotografen, Stylisten, Druckereien etc.) entstehen. Alternativ ist G+R nach freiem Ermessen in diesem Fall berechtigt, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben.

9. Insertionsaufträge

9.1. Insertionsaufträge werden im Namen und für Rechnung der Agentur erteilt und von ihr mit den Verlagen oder sonstigen Veröffentlichungsorganen abgerechnet. Der Auftraggeber zahlt den anfallenden Betrag im Voraus auf eines der Konten der Agentur ein, sodass die Mittel spätestens bei Auftragserteilung dem Verlag oder sonstigen Veröffentlichungsorganen zur Verfügung stehen.

9.2 Die Agentur ist berechtigt, die entsprechenden Beträge 14 Tage vor Auftragserteilung beim Auftraggeber abzurufen.

9.3. G+R übernimmt keine Gewähr, dass die Insertionen nicht oder in anderer als der beauftragten Form durch den Verlag oder das sonstige Veröffentlichungsorgan erscheinen.

10. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgaben

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu G+R stehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche unmittelbar von G+R erfüllt, ist der Kunde verpflichtet, die verauslagten Zahlungen zu erstatten. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht vom vereinbarten Rechnungspreis in Abzug gebracht werden.

11. Präsentation

11.1. G+R behält sich sämtliche Rechte an den im Rahmen von Präsentationen angebotenen Leistungen vor.

11.2. Für im Rahmen einer Präsentation angebotene Leistungen, die nicht Gegenstand einer Beauftragung G+Rs durch den Kunden sind, verbleiben sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte bei G+R. G+R ist nicht gehindert, diese Leistungen Dritten anzubieten oder für eigene Zwecke zu verwenden. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Leistungen gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Falls und soweit es nicht zu einer Auftragserteilung kommt, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche seitens G+R vorgelegten Präsentationsunterlagen unverzüglich zurückzugeben bzw. von vorhandenen Datenträgern zu löschen. Vorgenannte Regelungen gelten auch, wenn eine Vergütung G+Rs für die Präsentation vereinbart ist oder eine Abrechnung aufgrund von Ziffer 5.2 dieser AGB erfolgt.

11.3. Eine unbefugte Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte, deren Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder von ihm beauftragter Dritter, verpflichtet den Kunden, unbeschadet sonstiger Ansprüche von G+R, zur Zahlung des für die betreffenden Unterlagen vorgesehenen Honorars. Dieses orientiert sich an dem Angebot G+Rs oder, falls ein solches nicht vorliegt, an den hierfür marktüblichen Konditionen.

12. Geistige Eigentumsrechte an Leistungen G+Rs, Umfang beiderseitiger Rechtseinräumungen

12.1 G+R behält sich sämtliche geistige Eigentumsrechte an den von G+R oder von G+R beauftragter Dritter erbrachten Leistungen vor. Die Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe oder sonstige Nutzung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch G+R.

12.2. Soweit zur Erfüllung der Vertragsbeziehung erforderlich, räumt G+R dem Kunden die Nutzungsrechte an den geistigen Eigentumsrechten der von G+R erbrachten Leistungen für die konkret vereinbarte Nutzung ein. Der Umfang derartiger Rechtseinräumungen richtet sich in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung und dem Vertragszweck. § 31 Abs. 5 UrhG findet auch auf sämtliche nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen entsprechende Anwendung. Eine Übertragung von Rechten erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Kunde erwirbt die vertraglich vereinbarten Rechte erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag.

12.3. Bei der Agentur verbleibt das Eigentum an den Reinzeichnungen, Programmierungen, Lithos sowie digitalen Datenträgern, die für die Durchführung des Werbeauftrages erstellt worden sind.

12.4. Auf Anfrage durch G+R ist der Kunde verpflichtet, G+R Auskunft über den Umfang der Nutzung der Leistungen zu erteilen.

12.5. Bei Veröffentlichungen wird der Kunde die Agentur in branchenüblicher Form als Urheber benennen. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr entwickelten Leistungen angemessen und branchenüblich zu kennzeichnen und die Beauftragung durch den Kunden unter Verwendung der geschäftlichen Bezeichnungen des Kunden zum Zweck der Eigenwerbung u.a. im Internet zu veröffentlichen.

12.6. Die Übertragung der dem Kunden eingeräumten Rechte an Dritte oder eine Nutzung für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke bedarf im Einzelfall der gesonderten schriftlichen Zustimmung durch G+R.

13. Offene Daten und EDV Daten

13.1. Im Rahmen der Beauftragung schuldet G+R jeweils nur das Arbeitsergebnis, nicht aber die offenen Daten, Softwareinstallationen oder den Source Code. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Anzeigen, Broschüren, 3D Animationen, Filme, Webseiten.

13.2. Werden dem Kunden auf Kulanzbasis offene Daten, Softwareinstallationen oder der Source Code zur Verfügung gestellt, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn G+R hat einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

13.3. Im Rahmen der Tätigkeit von G+R weiter gegebene offene Daten, Softwareinstallationen oder der Source Code müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung umgehend gelöscht werden.

13.4. Ein Erwerb der offenen Daten, nicht aber von Softwareinstallationen oder Source Code, kann vom Kunden vertraglich vereinbart werden. Die Zusatzkosten zum Erwerb der offenen Daten entsprechen in der Regel den ursprünglichen Erstellungskosten der auf Ihrer Basis erstellten Marketingmittel.

14. Haftung für seitens des Kunden beigebrachte Inhalte

14.1. Der Kunde ist für sämtliche von ihm der Agentur zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere aber nicht beschränkt auf Angaben, Daten, Abbildungen, Produktbeschreibungen, Markenrechte etc., oder von ihm selbst mit den Leistungen der Agentur verknüpfte Inhalte ausschließlich selbst verantwortlich. Eine Prüfpflicht hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Vorschriften durch G+R besteht nicht. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

14.2. Der Kunde ist verpflichtet, G+R unverzüglich über sämtliche Änderungen der in Ziffer 13.1 genannten Inhalte zu informieren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch G+R erforderlich ist.

14.3. Eine Haftung G+Rs für die seitens des Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte ist ausgeschlossen. Der Kunde stellt G+R von jeglicher Haftung, einschließlich der Kosten notwendiger Rechtsverteidigung gegenüber Dritten, für derartige Inhalte frei.

14.4. Sind Leistungen der Agentur teilweise oder insgesamt aufgrund der seitens des Kunden beigebrachten Inhalte nicht verwertbar, bleibt der Anspruch der Agentur auf Vergütung unberührt.

15. Ergänzende Sonderregelungen betreffend Werkverträge

15.1. Soweit Werkleistungen der Agentur geschuldet sind, erfolgt die Abnahme der Leistungen durch den Kunden durch Mitteilung an G+R. Erfolgt keine ausdrückliche Mitteilung des Kunden an G+R innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Leistung, gilt die Leistung als angenommen. Ausstehende Teile der Vergütung sind nach Abnahme oder innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig.

15.2. Die Agentur leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe Gewähr, dass, nach ihrer Wahl, die Leistung unentgeltlich nachgebessert oder eine mangelfreie Leistung nachgeliefert wird. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, bestehen die gesetzlichen Ansprüche des Kunden.

15.4. Die seitens des Kunden als mangelhaft beanstandete Leistung der Agentur ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung und Prüfung durch die Agentur bereitzuhalten.

15.5. Weist die Leistung nur in Teilen Mängel auf, ist die Verweigerung der Abnahme der übrigen, mängelfreien Teile der Leistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern die Abnahme der mängelfreien Teile dem Kunden nicht unzumutbar ist.

15.6. Ein Mangel ist bei allen Herstellungsverfahren nicht gegeben, wenn Reproduktionen geringfügig von der Vorlage (Foto, Grafik, Entwurf usw.) abweichen. Das gilt auch für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.

15.7. Nach Erhalt der Leistung ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich auf etwaige Mängel oder Beanstandungen zu prüfen. Mängelrügen müssen schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erbringung der Leistung an den Kunden, verborgene Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels gegenüber der Agentur angezeigt werden. Wird diese Frist von dem Auftraggeber versäumt, ist eine Gewährleistung der Agentur ausgeschlossen.

15.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Mängeln der Leistung die vereinbarte Vergütung zu verweigern oder zurückzuhalten, es sei denn, das Bestehen eines solchen Mangels ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

16. Haftung der Agentur

16.1. G+R haftet dem Kunden, außer in Fällen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten, auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

16.2. Eine Haftung der Agentur ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen.

16.3. Farben werden vom Kunden nach Vorlage eines Farbfächers, Trägermaterialien (Papier etc.) nach Vorlage entsprechender Muster ausgewählt. Es ist unvermeidbar, dass es beim Druck-/Produktionsvorgang zu minimalen Farbabweichungen kommen kann. Die Parteien sind sich daher einig, dass geringfügige Farbabweichungen keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB begründen.

16.4. Soweit nicht im Auftrag ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die Prüfung von Rechtsfragen hinsichtlich der Leistungen G+Rs, insbesondere aber nicht beschränkt auf die Bereiche des Urheber-, Design-, Marken- oder Wettbewerbsrechts und Datenschutz alleinige Verantwortung des Kunden und nicht Aufgabe von G+R. G+R haftet daher insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts oder der Gestaltung
der Leistungen sowie inhaltlichen Angaben zu Produkten, Leistungen der Kunden oder den Geschäftsbetrieb des Kunden.

16.5. Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung oder des Inhalts der Leistungen auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber G+R von der Haftung frei und erstattet G+R sämtliche zur Rechtsverteidigung entstandene Aufwendungen. Der Vergütungsanspruch von G+R bleibt hiervon unberührt.

17. Konkurrenzausschluss, Abwerbeverbot

17.1. Nach erfolgter vollständiger Vergütung durch den Kunden wird G+R keine identischen Entwürfe zur Erbringung von Agenturleistungen an Dritte liefern, die in der mit dem Kunden identischen Branche tätig sind. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während der bestehenden, ungekündigten Vertragsbeziehung mit G+R im Bereich des Auftragsgegenstandes keine andere Agentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Leistungen zu beauftragen.

17.2. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Auftragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter der Agentur während und für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur abzuwerben, d.h. für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Kunden zu gewinnen oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen.

18. Vertraulichkeit, Datenspeicherung, Aufbewahrung

18.1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen bekannt werdende Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebes des jeweiligen Vertragspartners sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, einschließlich aller nicht öffentlich bekannten Informationen über die andere Partei, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

18.2. Eine vertragliche Verpflichtung der Agentur zur Aufbewahrung von Leistungen oder Teilen hiervon besteht nicht.

19. Ansprechpartner

19.1 Bei Vertragsschluss benennt der Kunde gegenüber G+R einen oder mehrere Ansprechpartner. Diese müssen im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen oder Änderungen der Zeichnungsberechtigung müssen gegenüber G+R unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

20. Erfüllungsort

20.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Darmstadt, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

20.2. Der Versand von Unterlagen oder Arbeitsergebnissen G+Rs erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu versichern.

21. Eigenwerbung

21.1. G+R ist berechtigt, Arbeitsergebnisse insbesondere, aber nicht beschränkt auf Layouts, Fotos, Vorlagen, Grafiken, Muster, Bewegtbilder, Bild-, Ton-Werke, welche für den Kunden erstellt wurden zur eigenen Werbung als Referenz mit Nennung des Kunden zu veröffentlichen, es sei denn dies wird schriftlich im Vertrag mit dem Kunden ausgeschlossen.

22. Sonstiges

22.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

22.2. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll dies nicht die verbleibenden Inhalte dieser AGB oder die Vertragsbeziehung zum Kunden berühren. Unwirksame Regelungen in Individualvereinbarungen mit den Kunden sollen ersetzt werden durch Regelungen, die wirksam sind und die dem Zweck der Vereinbarung am nächsten kommen.

 

Stand: 29.03.2023